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Seit 2017 wird Pflegebedürftigkeit in fünf Grade eingeteilt, die die bis 2016 gültigen Pflegestufen ablösen.
Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Diese niedrigste Stufe der
Pflegebdürftigkeit kommt für Menschen in Frage, die die Grundbedingugnen für die bis 2016 gültige Pflegestufe 0 nicht erfüllt haben.
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Der Pflegegrad 2 entspricht der Pflegestufe 0
und der Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz.
Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Der Pflegegrad 3 entspricht der Pflegestufe 1 mit
eingeschränkter Alltagskompetenz und 2 ohne eingeschränkte Allltagskometenz.
Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Der Pflegegrad 4 entspricht der Pflegestufe 2 mit
eingeschränkter Alltagskompetenz und 3 ohne eingeschränkte Allltagskometenz.
Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung. Der Pflegegrad 5 entspricht der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und 3 mit "Härtefall".
Die Einstufung in einem bestimmten Pflegegrad hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen.
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Neue Beiträge für Pflegesachleistung und Pflegegeld (Stand: 2017) |
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflege- sachleistung | zusätzl. ambulante Betreuung |
Pflegegrad 1 | | | 125,00 |
Pflegegrad 2 | 316,00 | 689,00 | 125,00 |
Pflegegrad 3 | 545,00 | 1298,00 | 125,00 |
Pflegegrad 4 | 728,00 | 1612,00 | 125,00 |
Pflegegrad 5 | 901,00 | 1995,00 | 125,00 |
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Ein Gutachter, beauftragt vom Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegeversicherung (MDK), bewertet die Schwere der Beeinträchtigung anhand
des neuen Begutachtungsverfahren NBA. Er erfasst alle wichtigen Gesichtspunkte der Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher, psychischer und kognitiver
Beeinträchtigungen. Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrades ist der Grad der Selbstständigkeit einer Person in folgenden sechs Modulen, die in der
Zusammenfassung unterschiedlich gewichtet werden:
1. Mobilität (10 Prozent)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5 Prozent)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5 Prozent)
4. Selbstversorgung (40 Prozent)
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 Prozent)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent)
Es gibt neben den sechs beschriebenen Modulen noch zwei weitere Pflegegrad-Module: Außerhäusliche Aktivitäten (7) und Haushaltsführung (8)
Diese beiden Module werden jedoch nicht für die Einstufung der Pflegebed&uum;rftigkeit herangezogen, sondern sollen v. a. Pflegekräften eine individuellere
Pflegeplanung ermöglichen.
Ein Antragsformular bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse oder über uns. Vor der Antragstellung sind wir Ihnen gern mit einer kostenlosen Beratung behilflich.
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