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Leistungen der Behandlungspflege
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müssen vom Krankenhaus oder Hausarzt verordnet werden ("rosa Schein")
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enthalten Leistungen der medizinischen Behandlungspflege wie Injektionen, Medikamentengabe, Kreislaufkontrolle,
Blutzuckerkontrolle, Verbände, Versorgung von künstlich angelegten Darm- oder Blasenausgängen, Magensonden,
zentralen Venenkathetern, Port und anderes mehr (Kostenübernahme durch die Krankenkasse, solange vom Arzt verordnet und
medizinisch begründet) |
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Beratungseinsätze für die Pflegeversicherung nach §37/3 SGB XI
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sind für den Kunden kostenfrei
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müssen von einer Pflegefachkraft halbjährlich bei Pflegegraden 1 bis 3 und vierteljährlich bei
Pflegegraden 4 und 5 bei Personen, die die Leistungen der Pflegeversicherung ausschließlich in Form von Pflegegeld erhalten, durchgeführt werden |
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Pflegeleistungen
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müssen nicht vom Arzt verordnet werden
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können vom Kunden frei gewählt werden |
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können über den Pflegegrad abgerechnet werden, eine Selbstbeteiligung des Kunden ist möglich |
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umfassen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung |
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zwischen dem Kunden und der Pflegeeinrichtung wird ein Pflegevertrag geschlossen |
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Ergänzende Betreuungs- und Entlastungsleistungen (zum Beispiel bei Demenz)
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erbrachte Leistungen können bis zu 125€ monatlich (zusätzlich zum bestehenden Pflegegrad) durch
einen Pflegedienst bei der Pflegekasse abgerechnet werden |
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werden von dafür geschulten Mitarbeitern nach vorheriger Absprache erbracht |
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Ansprüche gegenüber der Pflegekasse verfallen am 30.06. des Folgejahres |
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Hauswirtschaftliche Versorgung
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kann über die Pflegeversicherung abgerechnet oder vom Kunden privat finanziert werden
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Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir beraten Sie jederzeit gern kostenlos und unverbindlich bei Ihnen zu Hause
oder in unserem Büro!
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Liegt noch keine Einstufung vor, sind wir Ihnen selbstverständlich bei der Antragstellung behilflich. |
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